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ARZTHAFTUNG

Medizin ein Risiko ?

Nach inoffiziellen Schätzungen liegt die Zahl der Behandlungsfehler bei 40.000 im Jahr. Mehr als 10.000 Patienten sollen an den Folgen einer fehlerhaften Heilbehandlung sogar sterben. Offizielle Statistiken gibt es nicht, da es keine Meldepflichten in diesem Bereich gibt. Genaueres können wohl nur die Versicherungsgesellschaften mitteilen, die dies mit Rücksicht auf ihre Beikrtragskalkulationen nicht tun. Damit ist die den Arztpraxen und Krankenhäusern praktizierte Medizin sogar gefährlicher als der Straßenverkehr. Eine genaue Kenntnis über die Haftungsgrundlagen im Medizinschadensfall ist daher unerläßlich wie dies für jeden Verkehrsteilnehmer schon fast selbstverständlich ist. Darüber wollen wir kurz informieren. 

Haftungsgrundlagen

Der Behandlungsvertrrag mit einem niedergelassenen Arzt oder einem Krankenhaus ist ein Dienst vertrag, der den Arzt zu einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung verpflichtet (Behandlung lege artis, vgl. BGH VI ZR 247,78) In einem Krankenhaus haften i.d.R neben dem Kranken hausträger auch die behandelnden Ärzte gesamtschuldernisch. Dies gilt bei den totalen  Krankenhaus aufnahmevertrag ohne oder mit Wahlleistungen bestimmter Ärztegruppen. Lediglich bei dem gespaltenen Krankenhausvertrag fallen die Haftpflichten auseinander. Das Krankenhaus haftet für die Grundversorgung und die Verpflichteten des gespaltenen Vertrages (häufig Chefarzt) für die Behandlung. 

Beweislast des Patienten

Der Schadenersatzanspruch erfordert den Nachweis folgender Anspruchselemente

  • Verstoss gegen Behandlungsspflichten durch Tun oder UnterlasssenVerschulden (was bei einem objektiven Verstoss immer vermutet wird)
  • Verschulden (das bei objektiver Fehlerhaftigkeit immer vermutet wird) 
  • Schaden, der direkt auf dem fehlerhaften Eingriff beruht (Primärschaden )und Sekundärschaden der auf einer zurechenbaren Folgeschadensentwicklung beruht (Sekundärschaden)

Zur Haftung führt auch eine unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung, weil die Einwilligung des Patienten dann den Eingriff nicht mehr rechtfertigen kann, diese den Tatbestand einer Körpervereletzung erfüllt. Die Meinungen gehen hier auseinander, ob der Mangel der Einwilligung durch eine hypothetische Einwilliung geheilt wird, wenn der Patient sich bei einer ordnungsgemäßen Einwilligung vernünftigerweiwe für den Eingriff entschlossen hätte (vgl. OLG Köln VersR 1988, 1136) oder kein ernsthafter Entscheidungskonflikt entstanden wäre (vgl. OLG Zweibrücken VersR 1987, 108)

Beweiserleichterungen für den Patienten  

Für die richtige Aufklärung trägt der Arzt die Beweislast, für den behandlungsfehlerkausalen Schaden der Patient. Weil dies für den medizinisch nicht vorgebildeten Patieten mitunter schwer zu realisieren ist, billigt die Rechtsprechung dem Patienten in folgenden Fallgruppe Beweiserleicherungen zu.  

  • Unterlassene oder unzureichnede Erhebung von Diagnose und Kontrollbefunden (BGH NJW 89,2332, BGH 89, 2332)
  • Ungenügende Befundsicherung (vgl. BGH VersR 99,231) 
  • Handeln oder Unterlassen ist aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich und darf einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen(Definition des groben Behandlungsfehlers vgl. BGH VersR 98, 457)
  • Die nicht dokumentierte Maßnahme läßt vermuten, dass die gebotene Maßnahme unterblieben ist (sog. Dokumentationsmangel: BGH NJW 93, 2375)

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